Marktordnung
§ 1) Mit dem Einfahren oder Betreten in das Veranstaltungsgelände erkennen Gewerbliche und Private Aussteller, Gewerbliche Imbissbetreiber, Lebensmittelbetreiber anderer Art, sonstige Beschicker, Marktkaufleute und Besucher unsere nachfolgenden Teilnahmebedingungen an.
§ 2) Im gesamten Gelände gilt Schritttempo. Die Art und Weise sowie die Zuweisung und das Abstellen von Kraftfahrzeugen aller Arten, Anhängern und dgl. erfolgt auf Anweisung des Veranstaltungspersonals. Zufahrten auf unseren Veranstaltungsflächen, insbesondere für Polizei, Rettungsdienst und Feuerwehre sind zwingend freizuhalten. Nichtfolgeleistung hat ein Platz- bzw. Teilnahmeverbot zufolge! (§§ 70 Abs.2-3 und 70a Abs.1 GewO)
§ 3) Sobald die Standfläche eingenommen ist, wird die jeweils festgelegte Standgebühr fällig, unabhängig vom Platz, Wetter, Teilnehmeranzahl oder Dauer der Teilnahme. Keine Standzusammenlegungen möglich! Jedes Einfahrende Auto gilt als kostenpflichtiger Aussteller! Die Stangebühr errechnet sich aus einer Pauschale und jeden weiteren laufenden Meter, mit einer maximalen Aufbautiefe von 1,20m. Die Standgebühr ist auf dem derzeitigen Fyler ausgewiesen. Die Zahlungsbestätigung (Quittung) ist für die Dauer des Aufenthalts auf unseren Veranstaltungen, während der gesamten Besuchszeit aufzubewahren und auf Verlangen unserer Veranstaltungsleitung bzw. dem Ordnungs-Personal vorzuzeigen. Die Marktteilnahme erfolgt auf freiwilliger Basis. Standgebühr ist auf dem derzeitigen Fyler und auf www.sr-maerkte.de ausgewiesen. Die Zahlungsbestätigung (Quittung) ist für die Dauer des Aufenthalts auf unseren Veranstaltungen, während der gesamten Besuchszeit aufzubewahren und auf Verlangen unserer Veranstaltungsleitung bzw. dem Ordnungs-Personal vorzuzeigen. Die Marktteilnahme erfolgt auf freiwilliger Basis.
§ 4) Die vom Veranstalter angegebenen Auf- und Abbauzeiten sind in jedem Fall einzuhalten. Das Übernachten(Nur mit Genehmigung v. der Marktleitung) und der Aufbau vor Veranstaltungsbeginn sind auf
allen unseren Markt-Veranstaltungen strengstens untersagt! Der Aufbau beginnt immer eine Stunde vor Beginn (oder nach Angabe vom Veranstalter). Den Anweisungen des Veranstalters und/ oder dessen Mitarbeiter ist Folge zuleisten. Nichtfolgeleistung hat ein Platz- bzw. Teilnahmeverbot zufolge! (§§ 70 Abs.2-3 und 70a Abs.1 GewO)
§ 5) Warenanlieferung für Flohmärkte: Die Einfahrt auf das Gelände ist nur mit einem PKW gestattet. Jedes weitere zur Anlieferung nötige Fahrzeug muss vor dem Veranstaltungsgelände geparkt werden.
§ 6) Das Ausstellen und Verkaufen von Waffen (auch Messer, die unter das Waffengesetz fallen), Dekowaffen, Hehlerware, Kriegsspielzeug, Lebensmittel und Getränke ( nur mit vertraglicher Sondererlaubnis vom Veranstalter), Dienstleistungen, Medikamenten, Werbematerial, Alkohol, Pornografie, jugendgefährender Schriften, kopierten Medien aller Art, indizierten Medien, lebenden Tieren sowie artengeschütze Tierpräparate, Video´s und DvD´s (ab 18 Jahren) oder solche die auf dem Index stehen sind strengstens untersagt.
§ 7) Der Veranstalter haftet nur für Personen und Sachschäden, für die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann; nicht aber für Waren der Aussteller, weder bei Beschädigung noch bei Abhandenkommen. Jeder Besucher oder Aussteller haftet für seine verursachten Schäden selbst.
§ 8) Es sind die gesetzlichen arbeitrechtlichen und gewerberechtlichen Vorschriften zu beachten.
§ 9) Hunde dürfen auf dem Veranstaltungsgelände nur angeleint mitgeführt werden.
§ 10) Fremdwerbung aller Art ist auf unseren Veranstaltungen ohne Zustimmung des Veranstalters verboten! Bei Zuwiderhandlung erfolgt Platzverweis+ Geldstrafe bis zu 5000€/ ohne Erstattung etwaiger Standgebühren oder Kautionen. Nach BGB, UWG und StGB wird weiter verfolgt, sowie Aufwandsentschädigungen dem Werbenden in Rechnung gestellt.
§ 11) Wir setzen bei Verkauf von zeitgeschichtlichen, militärischen Gegenständen die Kenntnis des § 86 StGB und § 86 a StGB voraus
§ 12) Jeder Aussteller hat seine Verkaufsstelle nach der Veranstaltung sauber und besenrein zu verlassen. Nicht verkaufte Waren sind restlos wieder mitzunehmen! Verstöße gegen den gesetzlichen Umweltschutz oder gegen die jeweils städtische Abfallentsorgungssatzung werden den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht. Zurückgelassene Waren und Müll sind nicht erlaubt und werden bei den zuständigen Behörden angezeigt.
Jeder Anbieter (z.B. Gastronomiebetreiber) hat seinen Müll mitzunehmen. Vorhandene Papierkörbe stehen nicht für den Markt zur Verfügung. Bei Zuwiderhandlung, werden bis zu EUR 5000,00 Entsorgungsgebühr berechnet. Müll/Sicherheitkautionen von 10,00 bis 100,00 EUR können erhoben werden.
§ 13) Bei Bestellung oder Buchungen von Online Platz-Tickets in denn Hallen oder am Freigelände keine Rückerstattung möglich bei wetterbedingten oder krankheitsbedingten, sonstigen Absagen, das Ticket verliert dann einfach seine Gültigkeit ohne Rückerstattung
§ 14) Diese Marktordnung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Passau 13.05.2024
SR-Märkte-Veranstaltungen e.K